09.10.2017
Alle Lehrpersonen haben grundsätzlich Anspruch auf den bisherigen Beschäftigungsgrad. In diesem Fall ist keine Änderungskündigung nötig und alle amtierenden LP erhalten eine neue Verfügung.
Bei der Überführung wird der aktuelle Beschäftigungsgrad auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Die Lektionenzahl ist diesbezüglich unerheblich. Auf der Kindergartenstufe entspricht der neue Beschäftigungsgrad dem bisherigen Beschäftigungsgrad multipliziert mit 88 Prozent. Diese Zahl wird ebenfalls auf die nächste ganze Zahl aufgerundet (siehe Kindergarten). Bei den Fachlehrpersonen ist es nicht mehr möglich ein jährlich änderndes Pensum zu definieren. Im neu definierten Berufsauftrag bleibt der Beschäftigungsgrad im Prinzip gleich auch wenn die Lektionenzahl von Jahr zu Jahr variieren kann.
VPOD: Weiterhin gilt, dass du als LP eine Änderung des Beschäftigungsgrades beantragen kannst. Dafür wird das Einverständnis der Schulpflege benötigt. Umgekehrt gilt, dass du keiner von der Schule vorgeschlagenen Änderung gegen deinen Willen zustimmen musst. Beharre auf dein Recht auf den gleichen Beschäftigungsgrad wie im Vorjahr. Will die Schule trotzdem dein Beschäftigungsgrad anpassen, muss bis zum 31. März eine Teilkündigung bzw. eine Teilentlassung aufgrund schulorganisatorischer Massnahmen ausgesprochen werden. Dir muss dabei das rechtliche Gehör gewährt werden. Dieses Vorgehen kann zudem eine Abfindung auslösen. Der VPOD bietet in solchen Situationen den bisherigen und neuen Mitgliedern Unterstützung an.