Verweigerung der Arbeitszeiterfassung

13.11.2017

Welche rechtlichen Konsequenzen kann es geben, wenn ich die Zeiterfassung nicht mache und nichts abgebe?

Die Lehrperson muss laut Verordnung ihren Zeitaufwand mindestens für die drei Tätigkeitsbereiche «Schule», «Zusammenarbeit» und «Weiterbildung» erfassen und spätestens Ende Jahr gegenüber der Schulleitung ausweisen. Bei der Zeiterfassung handelt es sich also um eine Berufspflicht. Tut sie das nicht, liegt eine Arbeitspflichtverletzung vor, welche einen Verweis und die Durchführung einer ausserordentlichen MAB nach sich ziehen könnte. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung.

Der VPOD empfiehlt dringend eine konsequente und wahrheitsgetreue Erfassung durchzuführen. Zum einen um personalrechtliche Konsequenzen zu vermeiden und zum anderen um den tatsächlichen Aufwand der Arbeitstätigkeit auszuweisen. Ohne Arbeitszeiterfassung bringt der neue Berufsauftrag den Lehrpersonen noch mehr Nachteile, als jetzt bereits drohen.