15.11.2017
Seit diesem Schuljahr erhalte ich für die Betreuung der Hausaufgabenstunde in der Stadt Zürich weniger Lohn. Weshalb ist das so?
Im Zusammenhang mit dem neuen Berufsauftrag ist es zu einer Änderung gekommen, welche auch die Aufgabenstunden betreffen. Die alten Bestimmungen der städtischen Lohnverordnungen sind mit dem nBa nicht vereinbar. Deshalb musste die Stadt Anpassungen vornehmen. Laut nBa können die Gemeinden auf eigene Kosten Lehrpersonen für die Erfüllung von einzelnen Aufgaben entschädigen, die nicht zwingend von einer Lehrperson zu erledigen sind. Dies ist bei betreuten Aufgabenstunden nach Ansicht des Gesetzgebers der Fall. Das heisst, die Lektion werden nicht als Teil des kantonalen Berufsauftrages abgerechnet, sondern die Lehrperson erhält ein kommunales Zusatzspensum. Das Zusatzpensum wird mit einem Beschäftigungsgrad ausgewiesen, wobei eine betreute Aufgabenstunde zu 60 Minuten einer ebensolchen Arbeitsstunde entspricht. Das bedeutet, dass im Gegensatz zu anderen Lektionen keine Vor- noch Nachbereitung mitgerechnet wird. Der VPOD hat sich an dieser Vernehmlassung beteiligt und ist der Meinung, dass die Stadt eine gute Lösung für diese Problematik gefunden hat. Denn bisher erfolgte die Einstufung für die Betreuung von Aufgabenstunden gemäss geltendem Art. 5 lit. f ASVL generell in Kategorie III Stufe 1 (aktuell Jahreslohn 90 754 Franken). Neu gelten die Einreihung und Einstufung für die Entlöhnung als Lehrperson auch für das Zusatzpensum. Einreihung und Einstufung werden neu also ohne weiteres von der im Übrigen bestehenden kantonalen oder kommunalen Anstellung übernommen, soweit sie zu einer höheren Entschädigung als jener gemäss Lohnkategorie III, Stufe 1 führen. Wenn die Stadt dies nicht gemacht hätte, hätten massivere Lohneinbussen resultiert.
Konkret: Die Aufgabenhilfe entspricht neu einem Beschäftigungsgrad von 2% (60 min HA-Hilfe x 40 Schulwochen ergeben eine Jahresarbeitszeit von 2%) und nicht mehr 3,57%, da der Lohn sich nicht mehr nach Lektionen, sondern nach dem Beschäftigungsgrad bemisst. Dafür wird die bisherige Lohneinstufung der Lehrpersonen übernommen. Für Kindergartenlehrpersonen gilt gar eine zusätzliche Abfederung. Sie erhalten zumindest die Lohnkategorie III, Stufe 1, falls ihre Einstufung tiefer liefen würde (bis zur Stufe 11). So werden die Kindergartenlehrpersonen für die Betreuung der Hausaugabenstunden nicht schlechter gestellt, als Personen ohne Lehrdiplom. Das heisst auch, dass die Auswirkung je nach LP ganz unterschiedlich ausfallen können. Für erfahrene Lehrpersonen ist der Verlust geringer.
Das Problem liegt also nicht bei der Stadt Zürich, sondern beim Berufsauftrag. Die Stadt hat eine Lösung gefunden, welche zumindest einen Teil kompensieren kann. Ohne diese neue Regelung wäre der Lohnverlust massiv.